Sind die wesentlichen Eingriffe in Natur und Landschaft für den Bau von Windenergieanlagen bereits erfolgt, und schädigt die lediglich noch notwendige Montage von Gondel und Rotoren die Natur voraussichtlich nur noch geringfügig, überwiegt derzeit das Interesse des Unternehmens an der technischen Fertigstellung der Anlage. Allerdings wird durch den Betrieb der Anlagen und das Anfahren der Rotoren das latente Tötungsrisiko für Brutvögel und Fledermäuse akut, so dass mit dem Betrieb der Anlagen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht begonnen werden darf.

So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall über den Antrag der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, den der Naturschutzbund Deutschland (NABU) gestellt hat, um die weitere Vollziehung der Genehmigung dreier Windenergieanlagen zu verhindern. Im September 2013 genehmigte der Landkreis Birkenfeld einem Unternehmen der Windenergiebranche die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 184,4 m. Mittlerweile hat das Unternehmen mit dem Bau des Vorhabens begonnen und bereits die drei Türme errichtet. Es fehlen noch die Montage der Gondel und der Rotorblätter. Im Juli 2014 erlangte der NABU – Landesverband Rheinland-Pfalz – nach eigenen Angaben von dem Vorhaben Kenntnis und erhob Widerspruch. Nachdem der Landkreis im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zugestanden hatte, dass diesem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt, beantragte das Unternehmen die Anordnung, die Genehmigung sofort vollziehen zu dürfen. Diesem Antrag gab der Landkreis statt. Hiermit war der NABU nicht einverstanden und beantragte, um die weitere Vollziehung der Genehmigung zu verhindern, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz ausgeführt, derzeit könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der NABU mit seinem Rechtsmittel durchdringen könne. Es sei offen, ob die Genehmigung gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzrechts verstoße. Insbesondere müsse im Hinblick auf Brutvögel (Rotmilan) und Fledermäuse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob sich durch die in Rede stehenden Anlagen trotz der vorgesehenen Auflagen das Tötungsrisiko für diese Tiere in signifikanter Weise erhöhe und sich der Zustand der lokalen Population von Vogel- oder Fledermausarten verschlechtere. Des Weiteren könne auch die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abschließend beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund überwiege derzeit das Interesse des Unternehmens an der technischen Fertigstellung der Anlage. Insoweit seien die wesentlichen Eingriffe in Natur und Landschaft bereits erfolgt, die lediglich noch notwendige Montage von Gondel und Rotoren schädige die Natur voraussichtlich nur noch geringfügig. Anders verhalte es sich im Hinblick auf den Betrieb der Anlagen. Erst durch das Anfahren der Rotoren werde das latente Tötungsrisiko für den Rotmilan und die Fledermäuse akut. Von daher dürfe mit dem Betrieb der Anlagen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht begonnen werden.
Aus diesen Gründen stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des NABU gegen die Genehmigung wieder her, soweit hierin der Betrieb der drei Windkraftanlagen der Beigeladenen erlaubt worden ist. Im Übrigen wies es aber den Antrag ab, so dass das Unternehmen die Anlagen fertig bauen kann.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. September 2014 – 4 L 873/14.KO





